Sonderregelung für Schwangere und Stillende

Schwangere und Stillende haben im 1. Trimenon und für den Zeitraum von drei Monaten ab Ende des 1. Trimenons weiterhin Zugang zu 2G, auch, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind, wenn sie gemäß 15. BayIfSMV §5 Abs. 2 Satz 1, der auf §4 Abs. 3 Nr. 1 verweist,...